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   VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05   

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VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05 (https://dejure.org/2005,19763)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 (https://dejure.org/2005,19763)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 01. September 2005 - 5 A 15/05 (https://dejure.org/2005,19763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis bei vorübergehendem Aufenthaltszweck; hier: Abschluss einer Schulausbildung.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 26 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 3 2. Hs.
    D (A), Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Privatleben, Integration, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Ausreisepflicht, vorübergehende Gründe, Schulabschluss, Aufenthaltserlaubnis, Dauer, Verlängerung, Ermessen, allgemeine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05

    Aufenthaltserlaubnis; dringende persönliche Gründe; Schulabschluss;

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Nds. Oberverwaltungsgericht den Beklagten letztlich verpflichtet, die Abschiebung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, mindestens aber bis zum 1. August 2005 auszusetzen, damit der Kläger zumindest das 11. Schuljahr beenden könne (Beschluss der Kammer vom 14. März 2005 - 5 B 16/05 - Beschluss des Nds. OVG vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -).

    Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist nach dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu beurteilen (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14.3.2005 - 5 B 16/05 -).

    Auch die erkennende Kammer hält die Regelung (auch) für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - wie den Kläger - für anwendbar und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug (Beschl. v. 27.6.2005 - 5 B 16/05 -).

    Halbsatz AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden (vgl. dazu bereits Beschl. der Kammer vom 14.03.2005 - 5 B 16/05 - S. 7 f.).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 11 ME 96/05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; Anforderungen zur

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Nds. Oberverwaltungsgericht den Beklagten letztlich verpflichtet, die Abschiebung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, mindestens aber bis zum 1. August 2005 auszusetzen, damit der Kläger zumindest das 11. Schuljahr beenden könne (Beschluss der Kammer vom 14. März 2005 - 5 B 16/05 - Beschluss des Nds. OVG vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -).

    Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die sich ausschließlich auf die Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis bezieht, ist für den Kläger mangels rechtmäßigen Voraufenthaltes nicht einschlägig (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 -).

    Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer hinsichtlich der Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Entscheidung des Nds. Oberwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 -) abweicht.

  • VG Oldenburg, 11.05.2005 - 11 A 2574/03

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für albanische Volkszugehörige aus

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Dem steht es entgegen, einem Ausländer, der sich über längere Zeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat und dessen Aufenthalt lediglich geduldet wurde, allein wegen seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und der damit verbundenen Integration ein Bleiberecht zu gewähren (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - Homepage des Nds. OVG im Internet).

    Da dem Kläger eine freiwillige Ausreise möglich und aus diesen Gründen auch zumutbar ist, kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit das Kriterium der Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden kann (vgl. einerseits BT-Drs. 15/420, S. 80 zu § 25 Abs. 6 des Regierungsentwurfs; Ziffer 25.5.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; Heinholdt, Asylmagazin 11/2004, S. 7 ff., Abschnitt VII; VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - Homepage des Nds. OVG im Internet m. w. N.; andererseits Ziffer 25.5.2 der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG; Entwurf der Niederschrift über die Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder vom 19. bis 20.4.2005 zu § 25 Abs. 5 AufenthG; VG Oldenburg, Urt. v. 11.5.2005, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2005 - 11 S 1099/04

    Maßgebliches Recht bei Prüfung der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung auf der

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Dies folgt zum Einen aus dem Wortlaut der Norm, nach der "eine Aufenthaltserlaubnis" verlängert werden kann und zum Anderen auch daraus, dass die Regelung an die Stelle der nach § 30 Abs. 2 AuslG möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis getreten ist, wonach es insofern ebenfalls ohne weitere Voraussetzungen allein auf einen rechtmäßigen Voraufenthalt ankam (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80; Heinholdt, a. a. O., Abschnitt VI; Storr/Wenger/Eberle, § 25 Rdnr. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.2.2005 - 11 S 1099/04 - juris-Länderrechtsprechung).
  • VG Bremen, 18.01.2005 - 4 V 2519/04

    D (A), Jugoslawen, Kosovo, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung,

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    v. 18.1.2005 - 4 V 2519/04 -).
  • VG Braunschweig, 29.06.2005 - 6 A 171/05

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsstopp; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer;

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Da dem Kläger eine freiwillige Ausreise möglich und aus diesen Gründen auch zumutbar ist, kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit das Kriterium der Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden kann (vgl. einerseits BT-Drs. 15/420, S. 80 zu § 25 Abs. 6 des Regierungsentwurfs; Ziffer 25.5.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; Heinholdt, Asylmagazin 11/2004, S. 7 ff., Abschnitt VII; VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - Homepage des Nds. OVG im Internet m. w. N.; andererseits Ziffer 25.5.2 der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG; Entwurf der Niederschrift über die Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder vom 19. bis 20.4.2005 zu § 25 Abs. 5 AufenthG; VG Oldenburg, Urt. v. 11.5.2005, a. a. O.).
  • VG Koblenz, 24.01.2005 - 3 K 3819/03

    Kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    3 K 3819/03.KO - juris-Länderrechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - juris-Länderrechtsprechung).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
    Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und vormals des Ausländergesetzes entsprechen in ihren differenzierten Aufenthaltsregelungen generell dem Standard der Konvention und stellen zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 19/96 - BVerwGE 106, 13 ff.).
  • VG Braunschweig, 10.01.2006 - 6 B 432/05

    Abschiebeschutz; Abschiebeverbot; Abschiebung; Abschiebungsandrohung;

    Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (ebenso Nds. OVG, 243 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - ; VG Braunschweig, Urt. vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 - Urt. vom 25.10.2005 - 6 A 317/05 - a. A. wohl Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 276).
  • VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05
    Der Antragsteller hat am 13. Januar 2005 Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben (5 A 15/05) und zugleich bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
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